Blick auf EbenshausenWerrabrücke bei CreuzburgBlick auf BischofrodaBannerbildWasserwandern auf der WerraDie CreuzburgPfingsturnier in MihlaFahrradbrücke bei Ebenshausen

Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg

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Michael-Praetorius-Platz 2
99831 Amt Creuzburg OT Creuzburg

Homepage: www.creuzburg.de

Die Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg mit den Mitgliedsgemeinden Ifta und Krauthausen sowie der Stadt Creuzburg liegt mitten in Deutschland, eingebettet im schönen und reizvollen Werratal und ist über die Autobahn A4 gut erreichbar.

 

Durch die Öffnung der deutsch-deutschen Grenze und die Einheit Deutschlands ist diese Region aus dem Dornröschenschlaf erwacht.

 

Viel Industrie und Gewerbe hat sich durch den Aufbau einer Infrastruktur angesiedelt, Sehenswürdigkeiten wurden saniert und ein umfangreiches Wandernetz in unserer wunder-schönen Landschaft geschaffen. Herauszuheben sind hier die überregionalen Wanderwege, wie der „Thüringenweg“, der „Werratalradweg“ sowie das „Grüne Band“ als Grenzwanderweg entlang der ehemaligen deutsch- deutschen Grenze.

 

Eine Kanufahrt auf der Werra gilt als Geheimtipp. Fast alle unserer Besucher sind begeistert von der Landschaft, der Kultur und den Sehenswürdigkeiten des Werratals. Deshalb weckt diese Region immer mehr Interesse bei Menschen, die einmal dem Alltagsstress entfliehen wollen und dem Massentourismus überdrüssig sind.

 

Wenn auch noch nicht alles perfekt funktioniert und noch einiges im Aufbau ist, diese Region hat gute Zukunftschancen und wird ihren Weg gehen.

 

Besuchen Sie das Werratal – wir freuen uns auf Sie.


Aktuelle Meldungen

Wir gratulieren zur Olympiamedaille

(01. 03. 2010)

Herzlichen Glückwunsch an Alexander Rödiger aus Scherbda zum tollen sportlichen Erfolg: Die Silbermedaille im Viererbob von André Lange

Bekanntmachung Thüringer Meldegesetz

(10. 11. 2009)

Gemäß Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. Nr. 15, S. 525) darf die Meldebehörde Daten über in der VG Creuzburg gemeldeten Einwohner übermitteln an:

1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren
Familienangehörigen. Familienangehörige sind Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 29 Abs. 1 und 2 ThürMeldeG).

2. Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 32 Abs. 1 ThürMeldeG).

3. Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und
Ehejubiläen (§ 32 Abs. 2 ThürMeldeG).

4. Melderegisterauskünfte über das Internet (§ 31 Abs. 3 Satz 3 ThürMeldeG).

5. Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken (§ 32 Abs. 3 ThürMeldeG).

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 ThürMeldeG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 sind "Altersjubilare Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen (und) Ehejubilare Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen". Es besteht nach § 32 Abs. 4 ThürMeldeG für alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zwecke der Wahlwerbung und Ehrung von Jubilaren an die unter Pkt. 2, 3 und 5 genannten Institutionen.

Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürMeldeG können Meldebehörden einfache Melderegisterauskünfte mittels automatisiertem Abruf über das Internet erteilen.
Der Testbetrieb hierfür ist in Vorbereitung. Dieser Auskunftserteilung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 3 widersprochen werden. Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der

Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg, Einwohnermeldeamt,
Michael-Praetorius-Platz 2
99831 Creuzburg

einzulegen.

Vordrucke für die Errichtung einer Übermittlungssperre können Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VG Creuzburg erhalten. Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt Creuzburg geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.

Creuzburg, den 2009-10-22

gez. Weisheit
Gemeinschaftsvorsitzender

Thüringer Ehrenamtscard

(09. 11. 2009)

Kürzlich wurden durch den Landrat des Wartburgkreises, Herrn Reinhard Krebs, langjährig verdienstvolle Bürger des Wartburgkreises mit der "Thüringer Ehrenamtscard" ausgezeichnet. Mit der Ehrenamtsgala wollte der Landrat all jenen Danke sagen, die unermüdlich für die Gemeinschaft wirken. Zahlreiche Vergünstigungen können mit dieser Karte in Anspruch genommen werden. Auch aus der Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg konnten zwei Bürger mit der Ehrenamtscard belohnt werden.

Herr Helmut Fischer aus Ifta, der über Jahre das Vereinsleben der Gemeinde Ifta prägt und zur Zeit als 1. Vorsitzender des Festkomitees "750-Jahre Ifta" jede Menge zutun hat, wurde durch den Landrat ausgezeichnet.


Herr Felix Hartmann aus Creuzburg empfing im Auftrag des Landrates seine Ehrenamtscard vom Gemeinschaftsvorsitzenden der VG Creuzburg, Herrn René Weisheit in der vergangenen Woche. Herr Hartmann leistete viele freiwillige Stunden auf der "Creuzburg". Jetzt arbeitet er im örtlichen Kindergarten weit über das Maß hinaus. Hier wurde ihm auch die Auszeichnung übergeben. Die Kinder und Erzieherinnen bedankten sich bei "ihrem Felix" mit einigen lustigen Liedern.

Foto zur Meldung: Thüringer Ehrenamtscard
Foto: Thüringer Ehrenamtscard

Bedarfserfassung

(24. 08. 2009)

Um den Wartburgkreis besser als bisher mit schnellen Internetzugängen zu versorgen, wird derzeit seitens des Landratsamtes eine Machbarkeitsstudie erstellt. Hierfür muss im ersten Schritt ermittelt werden, wie die Haushalte und Unternehmen im Landkreis derzeit an das Internet angebunden sind. Im zweiten Schritt geht es darum, wie viele schnelle Internetanbindungen in den jeweiligen Kommunen benötigt werden. Um dies für die privaten Haushalte festzustellen, dient der folgende Fragebogen, der online ausgefüllt wird.

Die Einwohner des Landkreises werden gebeten, sich aktiv an der Umfrage zu beteiligen. Die Daten werden nur zum oben genannten Zweck verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergeben. Die Beantwortung des Fragebogens stellt keinerlei Vertragsbindung dar. Um möglichst genau zu beschreiben, wie der Bedarf in einzelnen Straßen innerhalb einer Kommune aussieht, ist diese detaillierte namentliche Befragung erforderlich.

Der Landkreis bittet, die entsprechenden Angaben bis zum 4. September 2009 online in der bereit gestellten Fragebogenmaske abzugeben:

www.wartburgkreis.de/wak/cmswak.nsf/Dokintern/JW.20090821.111215.624887?OpenDocument

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit!

Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts (ThürKitaG)

(23. 11. 2006)

Am 01.01.2006 trat das neue Thüringer Kindertagesstättengesetz in Kraft. Danach haben alle Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz. Weiterhin besteht für die Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 4 ThürKitaG) bezüglich der Aufnahme des Kindes in einen Kindergarten am Wohnsitz oder an einem anderen Ort. Sowohl die Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten am Wohnort als auch die Aufnahme in eine Tagesstätte einer anderen Gemeinde sind in der Regel 6 Monate vor Beginn der Betreuungsleistung der Wohnsitzgemeinde anzuzeigen. Die Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg bittet alle Eltern, die beabsichtigen, den Kindertagesstättenplatz für Ihr Kind in Anspruch zu nehmen und entsprechend der Anmeldefrist noch nicht gehandelt haben, die Anmeldung nunmehr vorzunehmen. Dies kann in der auserwählten Tagesstätte über die jeweilige Leiterin geschehen. Entsprechende Anmeldeformulare werden vorgehalten. Bei Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechtes und entsprechender Anmeldung des Kindes in einem Kindergarten an einem anderen Ort ist die Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg von den Eltern direkt zu informieren.

Weitere Information hierzu erhalten Sie in der Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg unter 036926/ 947-10.

Information vom Landratsamt Wartburgkreis, Fachdienst Veterinärwesen/Lebensmittelüberwachung

(13. 09. 2006)

Information zur Hausschlachtung von
Schafen, Ziegen, Rindern, Schweinen und Pferden

Alle Tiere oben genannter Arten unterliegen vor der Schlachtung einer amtlichen Schlachttieruntersuchung und nach der Schlachtung einer amtlichen Fleischuntersuchung (einschließlich der Trichinenuntersuchung bei Schweinen und Pferden und der BSE-Untersuchung bei Rindern ab einem bestimmten Alter). Die Unterlassung der Untersuchung ist eine Straftat und wird entsprechend geahndet. Fleisch und Wurst aus Hausschlachtungen dürfen nur im Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden. Einen entgeltliche oder kostenlose Abgabe an dritte Personen ist nicht gestattet.
Personen, die Tiere schlachten, müssen hierfür die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen. Wer berufs- und gewerbsmäßig (Hausschlächter) regelmäßig oben genannte Tiere betäubt oder tötet, muss unserem Fachdienst einen Sachkundenachweis vorlegen.
Bestimmte Berufs- und Studienabschlüsse können als Sachkundenachweis anerkannt werden.

Schlachtabfälle dürfen nicht vergraben oder anderweitig in der Umwelt entsorgt werden!!!

Schlachtabfälle sowie untaugliche Tierkörper oder Teile sind bei der Firma:

SARIO Bio-Industries GmbH in Elxleben, Tel.:036201/66110

anzumelden, abholen zu lassen bzw. selbst dort abzuliefern.
Bestimmte Teile von Rindern, Schafen und Ziegen sind als Risikomaterial (SRM) nach Anweisung des amtlichen Tierarztes oder Fleischkontrolleurs einzufärben und separat wie oben genannt zu entsorgen.

Die Nichtbeachtung dieser Entsorgungspflichten wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Nur Fleisch/Knochen/Innereien von Tierkörpern, die durch die amtliche Fleischuntersuchung als genusstauglich für den menschlichen Verzehr beurteilt wurden, dürfen als Futter von Hunden und Katzen verwendet werden. Für weitergehende Informationen steht Ihnen unser Fachdienst gern zur Verfügung.
Im Auftrag

Dr. Schüler
Amtstierarzt
Fachdienstleiter
E.-Thälmann-Str. 74, 99817 Eisenach

Informationen zum Thüringer Erziehungsgeld

(24. 04. 2006)

Zum 01. Juli 2006 treten die neuen Regelungen zum Thüringer Erziehungsgeld in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg für die Bearbeitung und Bewilligung Ihres Erziehungsgeldantrages zuständig. Die entsprechenden Antragsformulare auf Gewährung von Erziehungsgeld erhalten Sie im Rathaus. Nach den neuen Regelungen haben alle Eltern mit Kindern zwischen 2 und 3 Jahren unabhängig vom Einkommen Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Die Höhe des Erziehungsgeldes ist nach der Kinderzahl gestaffelt und beträgt für das erste Kind monatlich 150 €, für das zweite Kind monatlich 200 €, für das dritte monatlich Kind 250 € und 300 € monatlich für das vierte und weitere Kinder. Wer sein Kind im dritten Lebensjahr im Kindergarten oder in Kindertagespflege betreuen lässt, unterschreibt eine Abtretungserklärung für das Erziehungsgeld bis zu einem Betrag von monatlich 150 €. Die Höhe des Elternbeitrages bleibt davon jedoch unberührt. Für Kinder, die zwischen dem 01. Juli 2003 und dem 01. Juli 2004 geboren wurden gelten Übergangsbestimmungen.
Sollten Sie Fragen zum neuen Thüringer Erziehungsgeldgesetz haben stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

gez. S. Müller
Hauptamtsleiterin

Informationen des Thüringer Forstamtes Hainich-Werratal

(31. 01. 2006)

Durch die Behördenstrukturreform hat sich die Zuständigkeit der Forstämter/ Revierleiter geändert. Wir bitten zu beachten, dass sich seit 01.10.2005 die Gemeinden Creuzburg, Ebenau, Scherbda, Krauthausen, Pferdsdorf, Spichra, Lengröden, Ütteroda
im Revier Creuzburg (Revierleiter Herr Jarski)
und die Gemeinden Ifta, Wolfmannsgehau
im Revier Heldrastein (Revierleiter Herr Schröder) befinden.
Ansprechpartner:
Thüringer Forstamt Hainich-Werratal
Bahnhofstraße 76
99831 Creuzburg
Tel.: 036926 / 7100-0
Fax: 036926 / 7100-20

Geld sparen durch Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen im Sanierungsgebiet

(23. 01. 2006)

Eigentümer von bebauten Grundstücken (älter als Baujahr 1949) im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Stadt Creuzburg haben die Möglichkeit, Steuervergünstigungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwendungen an ihren Gebäuden gemäß den §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommenssteuergesetz (EStG) geltend zu machen (Neubauten sind ausgeschlossen). Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung der Stadt Creuzburg und des Sanierungsträgers WOHNSTADT Thüringen. Dabei wird folgende Vorgehensweise erforderlich.

 

- Prinzipiell sind im Sanierungsgebiet alle baulichen und gestalterischen Veränderungen am Gebäude, alle Rechtsvorgänge bezüglich Veräußerung, Nutzung, Teilung und Belastung des Grundstückes sowie Baulasten beim Bauamt der Stadt zu beantragen und hierzu die sanierungsrechtliche Genehmigung einzuholen.

 

- Am Anfang einer geplanten Sanierungsmaßnahme steht das Gespräch im Sanierungsbüro (Sprechtage des Sanierungsträgers WOHNSTADT Thüringen Donnerstag einmal im Monat im Rathaus). Eine solche erste Erörterung soll klären, welche baulichen Maßnahmen am Grundstück beabsichtigt und entsprechend den Sanierungszielen der Stadt zulässig sind.

 

- Nach Vorliegen der sanierungsrechtlichen Genehmigung ist vor Beginn der Baumaßnahme eine steuerliche Vereinbarung mit der Stadt abzuschließen, in der Art und Umfang der geplanten Sanierungsmaßnahmen festgelegt sind.
Nur vertraglich vereinbarte Maßnahmen sind bescheinigungsfähig und können steuerlich geltend gemacht werden! Nach Beendigung der Sanierungsmaßnahme und Schlussabnahme durch den Sanierungs-träger WOHNSTADT Thüringen stellt die Stadt die steuerliche Bescheinigung für die nachgewiesenen förderfähigen Aufwendungen aus.

 

- Die steuerlichen Vergünstigung im Rahmen der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG werden unabhängig vom Einsatz von Städtebaufördermitteln gewährt (Städtebaufördermittel werden den entstandenen Aufwendungen lediglich entgegengerechnet.) Abschließend wird noch einmal darauf aufmerksam gemacht, dass jeder Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet das Angebot seiner Stadt nutzen sollte, sich bei allen das Grundstück betreffenden Problemen kostenlos im Sanierungsbüro beraten zu lassen und durch richtig vorbereitete und durchgeführte Instandsetzungen/Modernisierungen/Sanierungen Städtebaufördermittel und zusätzlich steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Stadt Creuzburg WOHNSTADT Thüringen
Breustedt, Bürgermeister B. Maisel, I.Streichardt

Rückzahlung gezahlter Trinkwasserbeiträge

(17. 01. 2006)

Wie bereits in der Tagespresse berichtet, werden die an die Versorgungsträger bisher gezahlten Beiträge für die Trinkwasserversorgung durch gesetzliche Regelung im Freistaat Thüringen an die mit Bescheiden bzw. Ablöseverträgen beauflagten Grundstückseigentümer zurückgezahlt. Die Gemeinde Krauthausen mit den Ortsteilen Pferdsdorf-Spichra und Ütteroda ist Mitglied des


Trink- und Abwasserverband
Eisenach Erbstromtal
Am Frankenstein 1
99817 Eisenach/ StT Stedtfeld


Deshalb wird auch vom Trink- und Abwasserverband die Rückzahlung vorgenommen. Da die Gemeinde Krauthausen in der Regel mit Ablöseverträgen die Beitragsregelung vorgenommen hat, verzögerten sich die Aufrechnungen der Auszahlungen. Der Trink- und Abwasserverband wird jedoch noch im Januar 2006 mit der Rückzahlung beginnen. Empfänger der Rückzahlungen sind die mit Stichtag 01.01.2005 eingetragenen Grundstückseigentümer. Die Rückzahlungsberechtigten werden automatisch schriftlich benachrichtigt. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung des Rückzahlungsverfahrens wird gebeten, von unnötigen telefonischen Anfragen abzusehen. Sollten jedoch Fragen und Unklarheiten auftreten, steht im
Trink- und Abwasserverband Frau Nagel,

Tel.: 036928 / 961422
und in der Gemeinde Krauthausen Frau Friedberger,

Tel.: 036926 / 94013
für Auskünfte zur Verfügung.
Nowatzky
Bürgermeister

Information zur ordnungsgemäßen Durchführung von Brauchtumsfeuer im Wartburgkreis (wie z.B. Hutzel-,

(18. 03. 2005)

Die Durchführung von Brauchtumsfeuer ist vielerorts zu einer schönen Tradition und zu einem geselligen Höhepunkt im Leben vieler Orte geworden. Bei den meisten diesbezüglichen Veranstaltung erfolgte eine gewissenhaft Vorbereitung und im Nachhinein eine ordnungsgemäße Säuberung des Festplatzes.
Es gab aber bedauerlicherweise auch einige Fälle, bei denen im Zusammenhang mit dem Brauchtumsfeuer ordnungswidrige Handlungen festzustellen waren und die Einhaltung der allgemeinen Ordnung stark zu wünschen übrig lässt.  Da das Brauchtumsfeuer zu keiner Belastung der Umwelt durch Rauchentwicklung, schädliche Abgasbildung oder Russentstehung führen darf, muss im Einzelfall schon während der Vorbereitung sorgsam geprüft werden, dass nur entsprechendes unbehandeltes Holz sowie Gehölzschnitt verwendet werden darf. Es ist verboten und darf deshalb nicht geduldet werden, dass Materialien, wie Altreifen, mit Holzschutzmitteln und Farben belastete Hölzer (z.B. Türen und Fensterrahmen), Press- und Spanplatten, Kunststoffe, Matratzen, Möbelstücke, Altöle, Chemikalien oder sonstiges schadstoffhaltiges Material sowie Laub verbrannt werden. Die Verbrennung dieser Stoffe erfüllt den Tatbestand einer illegalen Abfallbeseitigung. Solche Materialien dürfen nicht in die Brauchtumsfeuer eingebaut werden bzw. sind wieder vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß durch den Abfallerzeuger zu entsorgen.
Die Mitarbeiter der Unteren Abfallbehörde sind verpflichtet, Kontrollen durchzuführen.

gez. Rauchmaul
Leiterin Ordnungsamt