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Bekanntmachung Thüringer Meldegesetz

Gemäß Thüringer Meldegesetz (ThürMeldeG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. Nr. 15, S. 525) darf die Meldebehörde Daten über in der VG Creuzburg gemeldeten Einwohner übermitteln an:

1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren
Familienangehörigen. Familienangehörige sind Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 29 Abs. 1 und 2 ThürMeldeG).

2. Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 32 Abs. 1 ThürMeldeG).

3. Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und
Ehejubiläen (§ 32 Abs. 2 ThürMeldeG).

4. Melderegisterauskünfte über das Internet (§ 31 Abs. 3 Satz 3 ThürMeldeG).

5. Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken (§ 32 Abs. 3 ThürMeldeG).

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 ThürMeldeG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 sind "Altersjubilare Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen (und) Ehejubilare Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen". Es besteht nach § 32 Abs. 4 ThürMeldeG für alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zwecke der Wahlwerbung und Ehrung von Jubilaren an die unter Pkt. 2, 3 und 5 genannten Institutionen.

Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürMeldeG können Meldebehörden einfache Melderegisterauskünfte mittels automatisiertem Abruf über das Internet erteilen.
Der Testbetrieb hierfür ist in Vorbereitung. Dieser Auskunftserteilung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 3 widersprochen werden. Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der

Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg, Einwohnermeldeamt,
Michael-Praetorius-Platz 2
99831 Creuzburg

einzulegen.

Vordrucke für die Errichtung einer Übermittlungssperre können Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VG Creuzburg erhalten. Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt Creuzburg geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.

Creuzburg, den 2009-10-22

gez. Weisheit
Gemeinschaftsvorsitzender

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