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Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal

Die Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal kann zur Zeit leider nicht besetzt werden. Vielleicht habe Sie ja Interesse?
 

Bekanntmachung

                 zur Neubesetzung der Schiedsstelle

 

Im Frühjahr 2023 ist für die Dauer von 5 Jahren die Schiedsstelle für den Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal gemäß dem Thüringer Schiedsstellengesetz neu zu besetzen.

 

Haben Sie Interesse?

 

Zur Aufnahme in die Vorschlagsliste benötigen wir von Ihnen folgende Angaben:

 

                                    Geburtsname, Familienname, Vorname

                                    Tag und Ort der Geburt

                                    Wohnanschrift und

                                    Beruf

 

Senden Sie diese bitte bis zum 27. Januar 2023 an die Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal, Hauptabteilung – Frau Ziegenhardt, M.-Praetorius-Platz 2, 99831 Amt Creuzburg gerne auch per Mail an: .

 

Das Schiedsamt ist eine ehrenamtliche Tätigkeit und setzt die Bereitschaft der Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen und die Durchführung regelmäßiger Sprechzeiten voraus.

 

Hunstock

Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal

 

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Die Termine der Sitzungen werden auch im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal bekannt gegeben. Vorherige Anmeldung ist von Vorteil - Ansprechpartnerin: Frau Gröber Tel. 036926/94716
 
Über die Bedeutung einer wirksamen vorgerichtlichen Streitschlichtung und die Arbeit der Schiedsämter und der Schiedspersonen

Schon seit dem 13. Oktober 1827 gibt es das Schiedsamt. Sie sind organisiert im Bund der deutschen Schiedsfrauen und - männer (BDS). Es ist bekannt und unumstritten, dass die bürgernahe Institution der Schiedsmänner und Schiedsfrauen (Schiedspersonen) in den strafrechtlichen Privatklageverfahren zu einer erheblichen Entlastung der Justiz geführt hat. Die Schiedspersonen sind bei bestimmten Privatklagedelikten dem Gerichtsverfahren obligatorisch vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 380 der Strafprozessordnung (StPO) erst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann. Dieser Schlichtungsversuch ist kostengünstig, er spart Zeit und Nerven und, da vor dem Schiedsamt keine Partei „gewinnt" oder „verliert", ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Frieden von Dauer ist. Der vor dem Schiedsamt geschlossene Vergleich ist 30 Jahre lang vollstreckbar.
Bei der zur Zeit herrschenden Überlastung der öffentlichen Haushalte ist es den Bürgerinnen und Bürgern zuzumuten, zunächst einmal von einer kostengünstigen behördlichen vorgerichtlichen Schlichtungsstelle eine gütliche einvernehmliche Beilegung des Konfliktes zu versuchen, als sofort die ohnehin überstrapazierte Justiz in Anspruch zu nehmen.
Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden von ihrer Gemeinde (Rat, Bezirksvertretung) nach öffentlicher Ausschreibung der zu besetzenden Stelle für 5 Jahre gewählt, danach von den Leiterinnen und Leitern der zuständigen Amtsgerichte bestätigt und vereidigt (bzw. verpflichtet). Diesen obliegt auch die Dienstaufsicht über die Tätigkeit der Schiedspersonen. Gewählt werden kann jede unbescholtene Person, die (in der Regel) nicht jünger als 30 und nicht älter als 70 Jahre ist.

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner versuchen Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen

  1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld und Geldeswert die Summe von 750 € nicht übersteigt,
  2. in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

 

Kontakt

Am Schloss 6
99826 Berka vor dem Hainich