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Wichtige Informationen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

1. Aufnahme der Flüchtlinge

a) Grundsätzliches

Ukrainische Staatsangehörige können ohne Visum und ohne Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Union nach Deutschland einreisen, mithin auch in den Wartburgkreis kommen und sich hier aufhalten. Eine Pflicht, die Einreise bei einer deutschen Behörde anzumelden besteht nicht. Die Möglichkeit der visafreien Einreise wurde lange vor dem russischen Angriff auf die Ukraine geschaffen und bot vor allem für Touristen und Geschäftsreisende erhebliche Erleichterungen.

Mit dem Krieg haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Die ganz überwiegende Mehrzahl der seit Ende Februar in hoher Zahl aus der Ukraine ins Bundesgebiet kommenden Menschen ist auf staatliche Unterstützung angewiesen und unterliegt damit regelmäßig den für Flüchtlinge geltenden Regelungen.

Unabdingbare Voraussetzung für staatliche Unterstützungsleistungen (dies sind u. a. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Bereitstellung einer Unterkunft, Krankenversicherung, Zugang zu Betreuungs- und Bildungseinrichtungen, Arbeitserlaubnis) ist eine Registrierung als Flüchtling.

 

b) Wege in den Wartburgkreis

Flüchtlinge aus der Ukraine können auf folgenden Wegen in den Wartburgkreis kommen:

- Im Rahmen staatlich organisierter Transfers insbesondere aus den Flüchtlings-Hubs des Bundes (Berlin, Cottbus, Frankfurt/Oder, Hannover) bzw. einer landesseitig vorgenommenen Verteilung. Diese wird unter den beteiligten Behörden organisiert und ab[1]gestimmt.

- Mit durch Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder private Initiativen initiierten Sammeltransporten. Akteure, denen das Wohl der Menschen, die sie in den Wartburgkreis bringen möchten, am Herzen liegt, stimmen ihre Aktivitäten frühzeitig mit dem Landratsamt ab (Kontaktaufnahme bitte per E-Mail an ), damit Aufnahme und Unterbringung vorbereitet werden können.

- Durch Individualanreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Pkw. Auch hier empfiehlt sich bei der Absicht in den Wartburgkreis zu kommen – etwa, weil persönliche Beziehungen zu Bürgern der Städte und Gemeinden des Wartburgkreises oder zu bereits hier aufgenommenen Flüchtlingen bestehen – frühzeitig das Landratsamt (wiederum per E-Mail an ) zu kontaktieren, denn die rund um die Uhr verfügbaren Kapazitäten für spontane Unterbringungen sind endlich.

 

c) Registrierung als Flüchtling und Zugang zu staatlichen Leistungen

Die Gewährung staatlicher Leistungen an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine setzt eine Registrierung voraus. Diese wird im Landratsamt durch das Amt für Versorgung und Migration durchgeführt. Flüchtlinge, deren Identität und Kontaktdaten dem Landratsamt bekannt sind (bei hoheitlich organisierten Transfers und ordnungsgemäß vorangemeldeten privat organisierten Ankünften ist dies regelmäßig der Fall), werden dazu kontaktiert und ein zeitnaher Termin für die Registrierung vereinbart. Die Registrierung findet nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung und den Notunterkünften statt, sondern im Landratsamt nach entsprechender Terminvergabe.

Grundsätzlich werden Leistungen erst ab dem Datum der Registrierung gewährt. Da dies aufgrund der hohen zu erwartenden Flüchtlingszahlen und der technisch bedingten Zeitdauer für einen einzelnen Registrierungsvorgang zu einem verzögerten Einsetzen des staatlichen Leistungsregimes führen kann, werden in den Fällen, in denen eine Registrierung aus nicht von den Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht bereits am Ankunftstag möglich ist, ab der Registrierung Leistungen rückwirkend zum Ankunftstag gewährt; dies jedoch nur, wenn das Landratsamt spätestens am auf die Ankunft folgenden Tag über die Ankunft informiert wurde.

Für Flüchtlinge, die – was zulässig ist – ohne Kenntnis des Landratsamts in den Wartburgkreis gekommen sind und bei Privaten vorübergehend oder auch längerfristig Aufnahme gefunden haben, ist es für den Erhalt staatlicher Leistungen (Krankenversicherung!) unbedingt erforderlich, sich möglichst noch am Tag der Ankunft, spätestens am Folgetag, per E-Mail an zu melden. Diese Meldung kann fristwahrend auch durch Dritte (etwa den Unterkunftsgeber oder die örtliche Gemeindeverwaltung) durchgeführt werden. Bei verspäteter Mitteilung gilt der Tag der Mitteilung als leistungsrechtlicher Ankunftstag. Eine weiter zurückreichende rückwirkende Leistungsgewährung ist rechtlich unzulässig.

 

2. Unterbringung der Flüchtlinge

a) Durch und bei Privatpersonen

Privatpersonen dürfen Flüchtlinge bei sich aufnehmen und unterbringen. Ein solcher Akt gelebter Mitmenschlichkeit genießt höchste Wertschätzung und Anerkennung. Solange die Unterbringung unentgeltlich erfolgt oder hierfür eine vertragliche Vereinbarung ohne Beteiligung des Landratsamtes abgeschlossen wurde, fällt dies in den Bereich der Privatautonomie, die als solche durch das Grundgesetz geschützt ist. Allerdings gilt auch hier das allgemeine Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter. Das bedeutet, dass in diesem Fall kein Rechtsanspruch auf eine Kostenbeteiligung durch die öffentliche Hand besteht. Gleichwohl sollen Private mit der an sich dem Staat obliegenden Aufgabe der Unterbringung von Flüchtlingen nicht über Gebühr belastet werden. Darum und weil eine Teilhabe am staatlichen Leistungsregime für die Flüchtlinge ein Mehr an sozialer Sicherheit bietet (finanzielle Unterstützung, Krankenversicherung, Arbeitserlaubnis etc.), sollten Bürger, die Flüchtlinge bei sich aufnehmen, auf eine schnellst[1]mögliche Registrierung (siehe oben Nr. 1 Buchst. c)) der aufgenommenen Personen achten.

Für die Übernahme der Wohnungskosten durch die öffentliche Hand ist zu beachten:

- Wer Flüchtlinge direkt in Wohnraum aufgenommen hat, der für eine längerfristige Unterbringung geeignet ist, kann mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Anspruchs der so untergebrachten Flüchtlinge auf staatliche Leistungen diesen Wohnraum an den Wart[1]burgkreis vermieten und die Flüchtlinge werden dann in diesen Wohnraum eingewiesen. Voraussetzungen für eine vertragliche Vereinbarung mit dem Wartburgkreis sind insbesondere die Eignung des Wohnraums, das Einverständnis der Beteiligten und die Angemessenheit der Höhe des Mietzinses.

- Wer Flüchtlinge direkt in Wohnraum aufgenommen hat, der für eine längerfristige Unterbringung – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Betracht kommt, kann ab dem Zeitpunkt des Anspruchs der so untergebrachten Flüchtlinge auf staatliche Leistungen für die Zeit bis zur Einweisung der Flüchtlinge in eine Wohnung eine der Höhe nach auf die angemessenen Nebenkosten (nach den im Sozialrecht geltenden Grunds[1]ätzen der angemessenen Kosten der Unterkunft) begrenzte Ausgleichsleistung erhalten. Durch die Thüringer Landesregierung wurden hierzu Regelungen angekündigt, die auch pauschale Erstattungen des Mehraufwands vorsehen könnten. Sobald die Regelung vorliegt, wird diese Information entsprechend aktualisiert.

In beiden Fällen wenden Sie sich bitte per E-Mail an .

Noch ein Hinweis: Wer im Leistungsbezug ist und vorübergehend und unentgeltlich Flüchtlinge bei sich aufgenommen hat, braucht keine Nachteile oder gar Sanktionen durch das Jobcenter oder das Sozialamt des Wartburgkreises zu befürchten. Wo der Wohnraum und dessen Nebenkosten aus öffentlichen Kassen finanziert werden, kommen jedoch finanzielle Leistungen für die Unterbringung nicht in Betracht.

 

b) Unterbringung durch das Landratsamt

Für die Unterbringung ankommender Personen hat der Wartburgkreis in Eisenach eine Erstaufnahmeeinrichtung sowie in Bad Salzungen OT Tiefenort und Gerstungen OT Marksuhl (dort ab 24.03.2022) zwei Standby-Notunterkünfte eingerichtet. Hier werden ankommende Flüchtlinge zunächst aufgenommen und versorgt. Die Verweildauer in diesen Unterkünften soll möglichst kurz und auf wenige Tage begrenzt sein. Sie sind nicht als Übernachtungsstationen für Reisende mit Zielen außerhalb des Wartburgkreises vorgesehen.

Zur längerfristigen Unterbringung der Flüchtlinge ist der Wartburgkreis permanent auf der Suche nach Wohnraum und greift hierfür gerne auf Angebote von privater Seite zurück. Wer Wohnraum zur Verfügung stellen kann, findet auf der Website des Wartburgkreises die Hinweise zur Übermittlung entsprechender Informationen. Aufgrund des sehr hohen Aufkommens an Angeboten und Anfragen wird um Verständnis dafür gebeten, dass es bis zu einer Rückmeldung auch zwei oder drei Arbeitstage dauern kann. Alle Angebote werden in einen Pool aufgenommen aus dem heraus dann die Anmietungen anhand des konkreten Bedarfs vorgenommen werden.