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Bedarfsplan für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen

Bekanntmachung

 

Gemäß § 20 Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichtet, einen Bedarfsplan für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege zu erstellen.

Der Bedarfsplan weist für die Gemeinden die Einrichtungen und Plätze für die Kindertagesbetreuung aus, welche zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 ThürKigaG erforderlich sind. 

Durch den Jugendhilfeausschuss wurde der Plan mit Beschluss-Nr. 

JuHi 0175/2026 bestätigt.

Die Bedarfsplanung der Kindertagesstätten ist gemäß § 20 Absatz 3 Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) öffentlich auszulegen.

 

Für das Kindergartenjahr 2026/2027 liegt die Bedarfsplanung in der Zeit vom 

                           27.07.2026 bis 07.08.2026

 

in der Hauptabteilung, Zimmer 2.21, der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal zu den jeweiligen Sprechzeiten öffentlich aus. 

 

Außerdem kann die Bedarfsplanung unter www.wartburgkreis.de, Menü: Leben im Wartburgkreis -  Kinder, Jugend & Familie – Kinderbetreuung - Fachberatung von Kindertageseinrichtungen eingesehen werden.

 

Amt Creuzburg, den 14.07.2026

 

i.A. Stötzer

Sachbearbeiterin Hauptabteilung