Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV)
vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.10.2020 I 2199
§ 1 Gebühren für Ausweise
(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
27,60 EURO für einen Personalausweis, dessen Inhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre ist,
46,00 EURO in allen anderen Fällen.
(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist eine Gebühr von 10,00 EURO zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
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