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Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen

Öffentliche Bekanntmachung des Wartburgkreises

 

Vollzug des Animal Health Law sowie der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 17.04.2014 (BGBl. I S. 388)

 

 

Am 07.11.2022 wurde in Mihla in der Sorge der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen amtlich festgestellt. Die Errichtung eines Sperrbezirkes gemäß § 10 Bienenseuchen-Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.

 

Aus diesem Grund erlässt das Landratsamt Wartburgkreis folgende

 

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

 

  1. Es wird ein Sperrbezirk festgelegt, der im Umkreis von einem Kilometer die Region um den Mihlaer Berg und die Ortschaften Ütteroda und Hahnroda umfasst.

 

  1. Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben ihre Bienenbestände unverzüglich dem Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, unter der Angabe des Standortes und der Völkerzahl anzuzeigen.

 

  1. Alle Bienenvölker im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker zu wiederholen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für Amerikanische Faulbrut ergeben.

 

  1. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

 

  1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

 

Die Anordnung findet keine Anwendung auf Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

 

  1. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 6 wird angeordnet.

 

  1. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

 

  1. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben.

 

Begründung:

 

Einer gesonderten Begründung bedarf es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.2014 (GVBl. S. 1) nicht.

 

Das Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA WAK), ist gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz – ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), (berücksichtigt die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98)) und Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299) die für das Tierseuchenrecht zuständige Behörde.

 

Das Vorgehen bei dem Auftreten der Amerikanischen Faulbrut ist gesetzlich in der Bienenseuchenverordnung geregelt. Die verfügten Maßnahmen basieren auf dem Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit den §§ 5b, 10 sowie 11 der Bienenseuchen-Verordnung und dem Animal Health Law (Europäisches Recht).

 

Mit den o.g. Schutzmaßnahmen soll eine von einer Seuchenquelle ausgehende Gefahr bekämpft werden. Eine besondere Gefahr einer Tierseuche liegt dann vor, wenn sie durch eine bestimmte Tierseuche im Sinne des Gesetzes verursacht wird.

 

Die Ermächtigung diagnostische Maßnahmen durchzuführen gilt nicht nur in diesem besonderen Fall, sondern auch im Rahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung. Schon bei den regelmäßig durchzuführenden Untersuchungen sollen seuchenkranke, -verdächtige und seuchenfreie Tierbestände frühzeitig ermittelt werden. Nur so ist eine effektive Tierseuchenbekämpfung möglich.

 

Die angewiesenen Maßnahmen sind nach pflichtgemäßer Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit nicht durch andere weniger einschneidende aber gleich wirksame Maßnahmen zu ersetzen.

 

Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer oder mehrerer Auflagen bleibt der o.g. Behörde vorbehalten.

 

Gemäß § 80 (2) Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem § 37 des Tiergesundheitsgesetzes hat ein möglicher Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben daher insoweit keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung muss hier ausgeschlossen werden, da nur durch die rasche Einhaltung unserer Maßnahmen/Auflagen eine Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut so verhindert werden kann. Aus Gründen der wirksamen Tierseuchenbekämpfung ist es erforderlich, dass sämtliche dieser Maßnahmen sofort ergriffen und beachtet werden. Es kann nicht hingenommen werden, dass infolge der Einlegung eines Widerspruches gegen die genannten Anordnungen, diesen auf geraume Zeit nicht nachgekommen werden muss. Die Ausbreitung der Tierseuche kann nur dann wirksam verhindert werden, wenn sofort sichergestellt ist, dass eine mögliche Anfechtung des gebildeten Sperrbezirkes keine aufschiebende Wirkung hat. Die Festlegung des Sperrbezirkes und seine unbedingte Wirksamkeit ist Grundvoraussetzung für die effektive Bekämpfung und Verhinderung der Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut. Ein privates Interesse an einer Aufhebung des Sperrbezirkes oder an einer Änderung der Größe des Sperrbezirkes muss hinter dem Interesse an einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung zurückstehen.

 

Entsprechend § 41 (4) Sätze 3 und 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

 

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 (3) Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekanntgegeben.

 

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 Thüringer Tiergesundheitsgesetz.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, in 36433 Bad Salzungen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 (5) Verwaltungsgerichtsordnung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruches Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetztes i. V. m. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung erhoben werden können.

 

Angewendete Rechtsvorschriften:

 

  1. Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), in der derzeit gültigen Fassung
  2. Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738), in der derzeit gültigen Fassung
  3. Thüringer Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), in der derzeit gültigen Fassung
  4. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), in der derzeit gültigen Fassung
  5. Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), in der derzeit gültigen Fassung
  6. Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit gültigen Fassung

 

Hinweise:

 

Gemäß § 11 (3) der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2715), in der derzeit gültigen Fassung können Ausnahmen von 1.-6. des Tenors vorliegender Verfügung für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Wartburgkreis genehmigt werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

 

Das vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandeln gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 26 der Bienenseuchen-Verordnung eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 a Tiergesundheitsgesetz dar und kann gemäß § 32 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

 

Auf eine Anhörung wird gemäß § 28 (2) Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz verzichtet. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

 

Für Rückfragen steht Ihnen das Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, unter der Telefonnummer 03695/617301 zur Verfügung.

 

Bad Salzungen, den 15.11.2022

 

 

Im Auftrag

 

gez. Dr. Hädrich

Amtstierarzt

stellv. Amtsleiter                                                                                - Siegel -

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