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Verunreinigungen durch Hundekot

Werte Hundebesitzer,

 

aufgrund zahlreicher Beschwerden, möchten wir nochmal auf § 12 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal vom 02. Februar 2017 hinweisen:

 

„Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.“

 

Jeder hat Verständnis dafür, dass ein Hund irgendwo seine Notdurft verrichten muss. Aber Verständnis für achtlose Halter hat keiner. Fußgänger müssen inzwischen mit Bedacht laufen, um nicht in einen Hundehaufen zu treten. Dies ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschädlich; so zum Beispiel, wenn er auf den Weideflächen der Landwirtschaft liegen bleibt. 

 

Achten Sie darauf wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt. Appellieren Sie an Ihr Gewissen und nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen. Beseitigen Sie die Verunreinigung Ihres Tieres! Andernfalls werden Vergehen dieser Art mit einer Ordnungsstrafe belegt.

 

Des Weiteren möchten wir daran erinnern, dass in § 12 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung die Leinenpflicht verankert ist.

 

Wir bitten um Beachtung.

 

Ordnungsamt

VG Hainich-Werratal