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Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt im Frühjahr 2015

Das Verbrennen von trockenem, unbelastetem Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblichen Grundstücken anfällt, ist im Frühjahr 2015 in der Zeit vom

01. bis 31. März

an den Werktagen erlaubt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verbrennung nur auf Grundstücken zulässig ist, auf denen keine Entsorgung von Grünschnitt durch den Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis – Stadt Eisenach erfolgt und die Nutzung anderer angebotener Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist. Die Möglichkeit zur Verbrennung trifft damit vorwiegend auf Grundstücke bzw. Gärten im Außenbereich zu.

Die genauen Bestimmungen laut Allgemeinverfügung des Wartburgkreises können auf der Internetseite des Landratsamtes Wartburgkreis eingesehen werden. Eine Verwertung, z.B. durch Schreddern oder das Aufschichten zu Benjes-Hecken ist stets der Beseitigung durch Verbrennung vorzuziehen. Eine weitere Alternative ist die Verrottung durch Liegenlassen oder Untergraben.

Bei der Verbrennung sind die in der Allgemeinverfügung enthaltenen Hinweise unbedingt einzuhalten. Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass folgende Mindestabstände einzuhalten sind:

  • 1,5 km zu Flugplätzen (hier betroffen: Verkehrslandeplatz Eisenach – Kindel)
  • 50 m zu öffentlichen Straßen
  • 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
  • 100 m zu Waldflächen
  • 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
  • 5 m zur Grundstücksgrenze

Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine häuslichen Abfälle, Altreifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. 

Eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch und Abgase ist zu vermeiden. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.

Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Die Verbrennungsstelle ist bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 

Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Hainich-Werratal und des Landratsamtes/ Umweltamt werden in dieser Zeit wieder verstärkte Kontrollen über die Einhaltung der in der Allgemeinverfügung des Wartburgkreises festgelegten Vorschriften durchführen. 

 

Ordnungsamt